Wer eine bereits bestehende Kapitallebensversicherung hat, kann die begünstigte Person dabei jederzeit ändern. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nach einer Scheidung ein neuer Lebenspartner begünstigt werden soll oder wenn der ursprünglich eingesetzte Begünstigte vorzeitig verstirbt.
Jegliche Änderung aber, die durch einen Änderungsantrag mitgeteilt wird, muss unterschrieben sein, sonst verliert sie ihre Gültigkeit. Dies entschieden die Richter des Landgerichts Essen (AZ: 1 O 270/06) in einem Fall, in dem eine Witwe geklagt hatte, da die Versicherung die Versicherungssumme nicht an sie ausbezahlte, obwohl ihr Mann sie durch einen Änderungsantrag begünstigen wollte. Da diesem Antrag allerdings eine Unterschrift fehlt, galt er trotz handschriftlicher Ausfüllung als ungültig. Die klagende Dame ging nach diesem Richterspruch leer aus.
(Quelle: ddp)
